Strafprozessordnung - Portugal
(Gesetz Nr. 1/2016, vom 25.02.2016)
(Gesetz Nr. 130/2015, vom 04.09.2015)
(Gesetz Nr. 58/2015, vom 23.06.2015)
(Gesetz Nr. 27/2015 vom 14.04.2015)
(Organisches Gesetz Nr. 2/2014 vom 06.08.2014)
(Berichtigung Nr. 21/2013 vom 19.04.2013)
(Gesetz Nr. 20/2013 vom 21.02.2013)
(Gesetz Nr. 26/2010 vom 30.082010)
(Gesetz Nr. 115/2009 vom 12.10.2009)
(Gesetz Nr. 52/2008 vom 28.08.2008)
(Gezetzverordnung Nr. 34/2008 vom 26.02.2008)
(Berichtigung Nr. 100-A/2007 vom 26.10.2007)
(Gesetz Nr. 48/2007 vom 29.08.2007)
(Gezetzverordnung Nr. 324/2003 vom 27.12.2003)
(Berichtigung Nr. 16/2003 vom 29.10.2003)
(Gesetz Nr. 52/2003 vom 22.08.2003)
(Berichtigung Nr. 9-F/2001 vom 31.03.2001)
(Gesetz Nr. 30-E/2000 vom 20.12.2000)
(Gezetzverordnung Nr. 320-C/2000 vom 15.12.2000)
(Gesetz Nr. 7/2000 vom 27.05.2000)
(Gesetz Nr. 3/99 vom 13.01.1999)
(Gesetz Nr. 59/98 vom 25.08.1998)
(Gezetzverordnung Nr. 317/95 vom 28.11.1995)
(Gezetzverordnung Nr. 343/93 vom 01.10.1993)
(Gezetzverordnung Nr. 423/91 vom 30.10.1991)
(Gesetz Nr. 57/91 vom 13.08.1991)
(Gezetzverordnung Nr. 212/89 vom 30.06.1989)
(Gezetzverordnung Nr. 387-E/87 vom 29.12.1987)
(Erklärung vom 31.03.1987)
ERSTER TEIL
I. BUCH
DIE VERFAHRENSBETEILIGTEN
III. TITEL
DER BESCHULDIGTER UND SEIN VERTEIDIGER
Artikel 57
Beschuldigtenstellung
1 – Beschuldigter ist derjenige, gegen den eine öffentliche Anklage erhoben oder ein Ermittlungsverfahren im Zuge eines Strafverfahrens beantragt wird.
2 – Der Beschuldigter behält seine Stellung während des gesamten Strafverfahrens bei.
3 – Die Vorschriften Artikels 58, Absätze 2, 3 und 4, gelten entsprechend.
[letzte Änderung durch Gesetz Nr. 59/98]
Erklärung zum Beschuldigten
1 – Unabhängig von den Festlegung in Artikel 57 ist zum Beschuldigten zu erklären:
a) sobald ein Ermittlungsverfahren gegen eine bestimmte Person eingeleitet wird und diese gegenüber einer Justizbehörde oder einem kriminalpolizeilischen Organ aussagt;
b) sobald gegen eine Person Zwangs-oder vermögensrechtliche Massnahmen verhängt werden müssen;
c) wenn ein Verdächtigter im Rahmen der Bestimmungen der Artikeln 254-261 festgenommen ist; oder
d) wenn zu Protokoll genommen wurde, dass eine Person der Täterschaft einer Straftat bezichtigt und ihr das mitgeteilt wird, falls diese Information begründet ist.
2 – Die Erklärung zum Beschuldigten erforlgt durch mündliche oder schriftliche Mitteilung an den Betreffenden durch eine Justizbehörde oder ein kriminalpolizeilisches Organ, dass er ab diesem Zeitpunkt Beschuldigter in einem Strafverfahren ist und ihm nach Artikel 61 mitgeteilt und, falls erforderlich, erläutert wird, welche Rechte und Pflichte er als solcher besitzt.
3 – Wenn die Beschuldigtenerklärung durch ein kriminalpolizeilisches Organ durgeführt ist, ist diese innerhalb von 10 Tagen der Justizbehörde mitzuteilen und von dieser innerhalb von weiteren 10 Tagen auf Rechtsmässigkeit zu prüfen.
4 – Die Erklärung zum Beschuldigten erfordert (möglichst während dieses Aktes) die Übergabe des entsprechenden Dokuments mit Aktenzeichen und Angaben des Verteidigers, falls ein solcher bestellt wurde, sowie die Nennung der Rechten und Pflichten nach Artikel 61.
5 – Unterlassungen oder Verletzung von den in den vorangehenden Absätzen festegeleten Formalitäten führen dazu, dass die vom Beschuldigten gemachten Aussagen nicht als Beweis gegen ihn verwendet werden dürfen.
6 – Auch wenn die Beschuldigtenerklärung nach Prüfung durch die Justizbehörde nicht bestätigt wird, bleiber die vorher erhobenen Beweismittel gültig.
[letzte Änderung durch Gesetz Nr. 48/2007]
(...)
Verfahrensstellung
Dem Zeitpunkt der Beschuldigtenstellung ab wird dem Beschuldigten die Ausübung der Rechten und Pflichten in Verfahren wahrgenommen, ohne die Anwendung von Zwangs- und vermögenssichernden Massnahmen und die Durchführung der Beweiserhebung zu beeinträchtigen, wie gesetzlich bestimmt.
[in der Fassung der Gesetzverordnung Nr. 78/87]
Rechte und Pflichten im Verfahren
1 – Mit Ausnahme anders lautender gesetzlicher Bestimmung hat insbesondere der Beschuldigter in jeder Phase des Verfahrens folgende Rechte:
a) bei allen ihn direkt betreffenden prozessuallen Handlungen anwesend zu sein;
b) immer dann bei gericht oder von einem Untersuchungsrichter gehört zu werden, wenn diese eine ihn persöhnlich betreffende Entscheidung zu trreffen haben;
c) vor Abgabe von Erklärungen gegenüber jegliche Behörden über die ihm angelasteten Tatsachen informiert zu werden;
d) Fragen von beliebigen Behörden über Tatsachen, die ihm zur last gelegt werden, oder über den Inhalt seiner dort gemachten Aussagen nicht zu beantworten;
e) einen Rechtsanwalt zu bestellen oder die Bennenung eines Verteidigers zu beantragen;
f) bei allen prozessualen Handlungen, an denen er teilnimmt, von seinem Verteidiger untersützt zu werden und als Inhaftierter auch persönlich mit diesem sprechen zu dürfen;
g) bei Ermittlungen sowie bei der richterlichen Untersuchung mitzuwirken und Beweismittel anzubieten und Beweiserhebungen zu beantragen, die ihm notwendig erscheinen;
h) von der Justizbehörde oder dem kriminalpolizeilichem Organ, vor denen er zum Erscheinen verpflichtet ist, ]uber seine Rechte belehrt zu werden;
i) Widerspruch gegen für ihn nachteilige Entscheidungen nach den gesetzlichen Bestimmungen einzulegen.
2 – Die unter Absatz 1, Buchstabe f), gennante persönliche Unterredung hat in Sichtweite zu erfolgen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit geboten erscheint – aber unter solchen Bedingungen, dass der Überwachsungspersonal den Inhalt dieser Unterredung nich mithören kann,
3 – Ein Beschuldigter hat insbesondere folgende Pflichten:
a) vor dem Richter, dem Staatsanwalt oder dem kriminalpolizeilichen Organ zu erscheinen, wenn es das Gesetz erfordert und wenn er dazu ordnungsgemäss geladen ist;
b) gegenüber den zuständigen Behörden wahrheitsgemässe Angabe zu seiner Person zu machen;
c) das Protokoll über seine Personalien und seine ladungsfähige Anschrift zu unterzeichnen, sobald er zum Beschuldigten erklärt wurde;
d) die Beweismittelerhebung sowie die im Gesetz vorgesehenden Zwangs- oder vermöglichensrechtlichen Massnahmen zuzulassen, die von einer zuständugen Behörde angeordnet und durchgeführt werden.
[letzte Änderung durch Gesetz Nr. 20/2013]
Der Verteidiger
1 – Der Beschuldigter kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens einen Verteidiger bestellen.
2 – Falls der Beschuldigter mehr als einen Verteidiger bestellt hat, werden die Mitteilungen demjenigen Verteidiger zugestellt, der anlässlich der formlichen Bestellung an erster Stelle angegeben wurde.
[letzte Änderung durch Gesetz Nr. 48/2007]
Rechts des Verteidigers
1 – Der Verteidiger übt die Rechte aus, die dem Beschuldigten gesetzlich zustehen, mit Ausnahme jener Rechte, die von Gesetzes wegen dem Beschuldigten selbstvor behalten sind.
2 – Der Beschuldigter kann der Handlung, die in seinem Namen durch seinen Verteidiger durchgeführt wird, die Wirksamkeit entziehen, soweit er eine ausdrückliche Erklärung vor der Entscheidung abgibt, die auf jene Handlung Bezug nimmt.
[in der Fassung der Gesetzverordnung Nr. 78/87]
Verbindlicher Beistand durch einen Verteidiger
1 – Der Beistand eines Verteidigers ist in folgenden Fällen verbindlich:
a) bei Vernehmung eines festgenommenen oder inhaftierten Beklagten;
b) bei Vernhemung durch die Justizbehörde;
c) bei der Beweisprüfung und in der Hauptverhandlung;
d) bei jedem prozessualen Akt mit Ausnahme der Beschuldigtenerklärung, wenn der Beschuldigter taub, stumm oder Analphabet ist, die portugiesische Sprache nicht beherrscht, unter 21 Jahren ist oder seine Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit zu vermuten ist;
e) bei der Einlegung ordentlicher und ausserordentlicher Rechtmittel;
f) in Fällen nach Artikeln 271 und 294;
g) bei Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten;
h) in den übrigen Fällen, die das Gesetz vorschreibt.
2 – Neben der unter Absatz 1 genannten Fällen kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag des Beschuldigten einen Pflichtverteidiger für ihn bestellen, wenn die Umstände die Vertretung des Beschuldigten für notwendig oder zwecksmässig erscheinen lassen.
3 – Ungeachtet der Vorschriften in den vorstehenden Absätzen ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Beschluss über den Abschluss der Ermittlungsverfahren zwingend, wenn der Beschuldigter noch keinen Verteidiger bestimmt hat oder für ihn noch keinen Pflichtverteidiger bestellt worden ist und Anklage gegen ihn erhoben wird,
4 – In dem in Absatz 3 genannten Fall ist der Beschuldigter im Beschluss über die Anklage darauf hinzuweisen, dass er im Falle seiner Verurteilung das Honorar des Pflichtsverteidigers zu tragen hat, falls ihm keine Gerichtskostenbeihilfe gewährt wird, und ferner, dass der diesen durch Bestellung eines Rechtsanwalts ersetzen kann.
[letzte Änderung durch Gesetz Nr. 20/2013]
(...)
Der Pflichtverteidiger
1 – Die Bestellung des Pflichtverteigiders wird ihm und dem Beschuldigten mitgeteilt sein, falls diese dabei nicht anwesend sind.
2 – Der Pflichtverteidiger kann von dem Rechtsbeistand befreit werden, wenn das Gericht die von ihm zu diesem Zweck vorgebrachten Gründe für berechtigt hält.
2 – Das Gericht kann auf Antrag des Beschuldigten den Pflichtverteidiger aus berechtigten Gründen jederzeit ersetzen.
4 – Solange der zu einer Handlung bestellte Pflichtverteidiger nicht erstzt wurde, bleibt dieser für die folgenden Verfahrenshandlungen im Amt.
5 – Die Ausübung des Amtes als Pflichtverteidiger erfolgt stets gegen Honorar, dessen Modalitäten und Umfang vom Gericht festgelegt werden und dessen Höhe sich innerhalb die Grenzen der vom Justizministerium genehmigten Tabellen vergütet wird oder, falls keine solche Tabelle vorliegt, sich an den Honoraren zu orientieren hat, die für eine änhliche Dienstleistung gezahlt werden. Für die Bezahlung sind je nach Fall der Beschuldigter, der Nebenkläger, der Verletzter oder die Kasse des Justizministeriums verantwortlich.
[letzte Änderung durch Gesetz Nr. 59/98]
Erstezung des Verteidigers
1 – Falls der Verteidiger bei einer Handlung, bei der Rechtsbeistand erforderlich ist, nicht erscheint, sich vor Abschluss entfernt oder die Verteidigung ablehnt oder aufgibt, wird umgehend ein anderer Verteidiger bestellt. Sollte sich aber eine umgehende Bestellung als unmöglich oder unzwecksmässig erweisen, kann auch die Unterbrechnung der Handlung verfügt werden.
2 – Wenn der Verteidiger im Zwischenverfahren oder während der Hauptverhandlung ersetzt wird, kann der Untersuchungsrichter oder das Gericht entsprechend vom Amts wegen oder auf Antrag des neu bestellten Verteidigers eine Unterbrechung gewähren, um disesem zu ermöglichen, sich mit dem Beschuldigten zu besprechen sowie die Prozessakten zu begutachten.
3 – Anstatt der obengenannten Unterbrechung kann das Gericht, wenn dies unbedingt notwending ist, einen Aufschub der Zwischenverfahren oder der Hauptverhandlung festlegen, die jedoch höchstens fünf Tagen betragen darf.
[letzte Änderung durch Gesetz Nr. 48/2007]
DER PRIVATKLÄGER
(...)
Artikel 78
Einspruch
1 – Die Person, gegen die einen Antrag auf Zivilentschädigung vorgelegt worden ist, wird zugestellt, dass ihr es das Recht steht binnen einer Frist von 20 Tagen einen Einspruch dagegen zu erheben.
2 – Der Einspruch ist durch Punkte ausgedrückt.
3 – Die NichTeinhaltung des Einspruchs abgleicht kein Tatsachengeständnis.
[letzte Änderung durch Gesetz Nr. 59/98]
(...)
DIE VERFAHRENSAKTEN
I. TITEL
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
(...)
Artikel 86
Veröffentlichung des Verfahrens und Untersuchungsgeheimnis
1 – Ausser den im Gesetz ernannten Ausnahmen ist das Strafverfahren veröffentlich. Andernfalls wird das Verfahren ungültig eingehalten.
2 – Auf Antrag des Beschuldigtens, des Nebenklägers oder der Verletzten und mit Zustimmung des Staatsanwalts kann der Untersuchungsrichter durch unanfecthbaren Beschluss es anordnen, dass das Verfahren unter Untersuchungsgeheimnis während des Ermittlungsstadiums zu bleiben ist, wenn die Rechten dieser Verfahrensbeteiligten verstützt sein sollen.
3 – Wenn der Staatsanwalt der Meinung ist, dass die Interessen der Untersuchung oder die Rechten der Verfahrensbeteiligten es rechtfertigen, kann er das Untersuchungsgeheimnis während der Ermittlung anwenden. Diese Entscheidung soll jedoch bei dem Untersuchungsrichter binnen 72 Stunden validiert sein.
4 – Im Falle das Verfahren unter Untersuchungsgeheimnis bleibt, kann der Staatsanwalt von Amts wegen oder auf Antrag des Beschuldigtens, des Nebenklägers oder der Verletzten die Aufhebung des Geheimnisses zum jeder Zeitpunkt des Verfahrens ordnen.
5 – Im Falle der Beschuldigter, der Nebenkläger oder die Verletzten die Aufhebung des Geheimnisses antragen, aber der Staatsanwalt es nicht festsetzt, soll das Verfahren den Untersuchungsrichter zum unfechtbaren Beschluss darum angerichtet sein.
6 – Die Veröffentlichung eines Verfahrens beinhaltet dem Gesetz nach die folgenden Rechten:
a) Öffentlichkeitsbeisein am Zwischenverfahren und an den Verfahrensakten während Hauptverhandlungen;
b) Wiedergabe prozessualer Handlungen oder entsprechendes Medienreproduzieren;
c) Akteneinsicht und entsprechende Ausstellung von Ablichtungen, Auszügen und Bescheinigungen.
7 – Zur Veröffentlichung gehören nicht Angaben zum Privatleben, die keine Beweismittel darstellen. Die Justizbehörde festlegt von Amts wegen oder auf Antrag welche Teile unter Untersuchungsgeheimnis bleiben werden. Falls erforderlich verordnet sie ihre Zerstörung oder ihre Rückgabe an die entsprechende Person.
8 – Zum Untersuchungsgeheimnis sind alle Verfahrensbeteiligten verpflichtet sowie irgendeine Personen, die irgendwie mit dem Verfahren in Kontakt gewesen sind oder irgende Teile davon Kenntnis gehabt haben. Darin enthalten sind die folgenden Verbote:
a) Beistand bei Vornehmen oder Inhaltkenntnisnahme einer Verfahrenshandlung, dessen Beistand kein Recht oder Pflicht besteht;
b) Veröffentlichung einer Verfahrenshandlung unabhängig vom Grund dazu.
9 – Grundsätzlich kann die Justizbehörde eine unter Untersuchungsgeheimnis stehende Unkunde oder deren Inhalt an bestimmten Personen öffentlich lassen, wenn dies die Untersuchung nicht schadet und es:
a) der Wahrheitsfindung dient;
b) als unverzichtbar für die Beteiligteninteressen angesehen ist.
10 – Die obengenannten Personen sind im Verfahren identifiziert. Irgende Handlung oder Urkunden, wovon sie Kenntnis gehabt haben, wird dargelegt, und sie werden mit Untersuchungsgeheimnis verbunden sein.
11 – Die Justizbehörde kann eine Bescheinigung, auf der Kenntnis über den unter Untersuchungsgeheimnis stehende Akten- oder Urkundeninhalt gegeben ist, erlauben, insoweit diese Bescheinigung im Rahmen eines Straf- oder Disziplinarverfahrens oder zur Durchführung eines zivilrechtlichen Anspruchs erforderlich ist.
12 – Falls das Verfahren einen von einem Fahrzeug verursachte Verkehrsunfall behandelt, erlaubt die Justizbehörde die Ausstellung einer Bescheinigung:
a) in der unter Untersuchungsgeheimnis stehende Verfahrenshandlungen oder Urkunden zu den Zwecken der vorherigen Absätze und laut einen in Artikel 22, Abs.1-a) vorgesehende Antrag in Kenntnis gesetzt sind;
b) in Bezug auf eine Unfallsstrafanzeige zwecks aussergerichtlicher Streit durch eine Versicherungsgesellschaft, welche die zivilrechtliche Haftung übergenommen hat.
13 – Das Untersuchungsgeheimnis behindert keine öffentlichen Klarstellungsvornhame durch die Justizbehörde, falls diese für die Wiederherstellung der Wahrheit erforderlich sind und die Untersuchungen dienen:
a) auf Antrag irgendeine angezweifelte Person; oder
b) um Personen und Vermögen zu schützen und die öffentliche Rühezerstörung zu vermeiden.
[letzte Änderung durch Gesetz Nr. 26/2010]
(...)
Eid und Verpflichtung
1 – Die Zeugen leisten den folgenden Eid: "Ich schwöre bei meiner Ehre, die volle Wahrheit und nichts als die Wahrheit zu sagen".
2 – Sachverständige und Dollmetscher verpflichten sich in jedem Verfahrenstadium mit folgenden Worten: "Ich verpflichte mich bei meiner Ehre, die mir anvertrauten Aufgaben aufrichtig zu erfüllen".
3 – Eid und Verpflichtung gemäss den obigen Absätzen müssen in Gegenwart der zuständigen gerichtlichen Behörde geleistet werden. Sie weist zuvor auf Sanktionen hin, die bei Verweigerung oder Missachtung Anwendung finden.
4 – Eid- oder Verpflichtungsverweigerung entsprechen der Aussage- und Aufgabenverweigerung.
5 – Eiden und Verpflichtungen sollen nicht erneurt sein während der selben Verfrahrensphase.
6 – Eiden und Verpflichtungen gemäss den obigen Absätzen sind nicht geleistet wenn:
a) es sich um Miderjährigen unter 16 Jahren handelt;
b) Sachverständige und Dolmetscher als Beamte in Erfüllung ihrer Aufgaben wirken.
[letzte Änderung durch Gesetz Nr. 59/98]
(...)
MITTEILUNG DER AKTEN UND ENTSPRECHENDE VORLADUNG
(...)
Artikel 116
Unentschuldigtes Nichterscheinen
1 – Im Falle des unentschuldigtes Nichterscheinen einer ordnungsgemäss am Tag, Stunde und Ort geladeten oder zugestellten Person verurteilt der Richter ihr zur Zahlung eines Betrags zwischen 2 und 10 Strafgeldeinheiten
2 – Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann der Richter vom Amts wegen oder auf Antrag die Festnahme des unentschuldigt Nichterschienenen für die unbedingt erforderliche Handlungsdauer anordnen, und sie darüber hinaus verurteilen, die im Zusammenhang mit sinem Nichterescheinen entstandenen Kosten, insbesondere Ladungen, Schriftverkehr sowie Fahrkosten, zu tragen. Handelt es sich bei dem Nichterschienenen um einen Beschuldigten, so kann ihn der Untersuchungshaft angewendet werden, wenn diese gestezlich zülassig ist.
3 – Wenn der Staatsanwalt oder der beim Beschuldigten oder beim Gericht für den Beschuldigten bestellte Rechtsanwalt unentschuldigt nicht erscheint, wird dem unmittelbaren Vorgesetzten oder der Rechtsanwaltskammer Mitteilung gemacht.
4 – Die Vorschriften Artikels 68, Abs. 5, gelten entsprechend.
[letzte Änderung durch Gesetz Nr. 59/1998]
Begründete Erklärung des Nichterscheinens
1 – Irgendeines dem Betreffenden nicht anzulastendes Nichterscheinen wird als begründet anerkannt, wenn es ihm verhindert hat, bei der Verfahrenshandlung zu erscheinen.
2 – Fünf Tagen vor dem Handlungsdatum ist eine vorhersehbare Verhinderung des Erscheinens mitzuteilen, aber eine unvorhersehbare Verhinderung darf am festgelegten Tag und Uhrzeit der Handlung mitgeteilt sein. In dieser Mitteilung sind der Grund, der Ort, wo die nicht erscheinende Person erreicht werden kann, und die voraussichtliche Dauer der Verhinderung anzugeben.
3 – Der Nachweis über die Verhinderung des Erscheinen ist der unter Artikel 117 Abs. 2 genannten Mitteilung beizufügen, es sei denn, es handelt sich um eine unvorsehbare Verhinderung. In diesem Fall kann der Nachweis binnen einer Frist von drei Wektage danach vorgelegt sein. Es können nicht mehr als drei Zeugen genannt werden.
4 – Ist der Grund des Nichterscheinens eine Erkrankung, hat der Nichterschienende eine ärtzliches Attest vorzulegen, in dem die Unmöglickeit oder grosse Schwierigkeit des Erscheinens sowie die voraussichtliche Dauer der Verhinderung anzugeben sind. Die Justzbehörde kann das Erscheinen des Arztes, der das Attest untergeschrieben hat, anordnen und durch einen anderen Artzt die Wahrfähigeit der angegebenen Krankheit prüfen lassen.
5 – Ist die Ausstellung eines ärtzlichen Attests unmöglich, sind andere Beweismittel zulässig.
6 – Wenn zwar das Erscheinen unmöglich ist, aber die geladete bzw. zugestellte Person in der Lage ist, Aussage oder Vernehmung abzugeben, so bestimmt die Justizbehörde den Tag, die Uhrzeit und den Ort, wo die Aussage oder die Vernehmung stattfinden wird.
7 – Die Unwahrheit der Begründung wird entsprechend den Artikeln 260 und 360 des Strafgesetzbuches bestraft.
8 – Was die erforderliche Beweismittel betrifft, die vorstehende Bestimmungen sind auf die Rechtsanwälte nicht anzuwendbar. Der Disziplineinrichtung der Rechtsanwaltskammer können irgeneine unentschuldigte Nichterscheinen bei der Justizbehörde mitgeteilt sein.
[letzte Änderung durch Gesetz Nr. 48/2007]
(...)
DER BEWEIS
II. TITEL
DIE BEWEISMITTEL
I. ABSCHNITT
ZEUGENBEWEIS
Artikel 128
Zweck und Grenzen der Aussage
1 – Der Zeuge ist über Tatsachen, von den sie direkt Kenntnis gehabt hat und welche als Beweismittel zu betrachtet sind, zuzuvernhemen.
2 – Falls vor der Verhängerung einer Freiheisstrafe oder freiheitsentziehenden Massregel der Sicherung nicht anderweitig bestimmt, wird die Vernhemung des Beschuldigtens über seine Personlichkeit, sein Charakter, seine persönlichen Umstände und sein voriges Verhalten nur erlaubt, wie es erforderlich ist, um die Tatbestandmerkmalen einer strafbaren Handlung festzunehmen, bzw. die Schuld des Täters, oder die Erlassung einer Zwangsmassnahme oder einer Sicherheitsleistung.
[letzte Änderung durch Gesetz Nr. 59/98]
Indirekte Aussage
1 – Wenn die Aussage sich aus Hörensagen spezifischen Personen ergibt, kann der Richter es beschlossen, sie zu vernehmen. Falls nicht, wird es unmöglich das Hörensagen als Beweismittel zu berücksichtigen, ausser wenn die betroffene Aussage wegen Tot, psychische Abnormität oder Nichttreffen unmöglich ist.
2 – Absatz 1 oben gilt falls die Aussage sich aus Lesen eines Dokumentes, das bei einer anderen Person als der Zeuge vorbereitet worden ist, ergibt.
3 – Die Aussage eines Zeuges, die sich verweigert oder nicht in der Lage ist, die Hörensagenquelle zu identifizieren, kann nicht als Beweismittel benutzt sein.
[letzte Änderung durch Gesetz Nr. 59/98]
Öffentliche Stimme und persönliche Überzeugungen
1 – Keine Wiedergabe von öffentlichen Stimmen oder Gerüchten wird als Zeugenaussage zulässig.
2 – Persönliche Überzeugungen über Tatsachen oder dessen Interpretierung werden nur zülassig sowie und soweit unbedingt erforderlich:
a) wenn es unmöglicht ist, sie von der Aussagen über spezifischen Tatsachen zu trennen;
b) wenn irgendeine Wirtschaft, Technik oder Art zugrundeliegt;
c) wenn sie während die Sanktionsfeststellungsphase sich ergeben.
[letzte Änderung durch Gesetz Nr. 59/98]
Fähigkeit und Pflicht der Aussage
1 – Eine Person, die wegen psychischen Abnormalität rechtmässig nicht entzogen ist, kann eine Aussage machen. Verweigerung dazu wird nur erlaubt in den gesetzlich vorgesehenden Fällen.
2 – Die gerichtliche Behörde soll die physische und psychische Aussagefähigkeit einer Person feststellen immerwenn es notwendig ist, ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen.
3 – Wenn ein Mindjähriges unter 18 Jahren sich über sexuelle Freiheit und Selbtsbestimmung der Minderjährigen äussern muss, so kann ein Fachkenntnis über seine Personlickeit angeordnet werden.
4 – Die obengenannten Massnahmen, die vor der Aussage angeordnet worden sind, gelten nicht als Aussagehindernis.
[letzte Änderung durch Gesetz Nr. 59/98]
Rechte und Pflichten des Zeuges
1 – Mit Ausnahme anders lautender gesetzlicher Bestimmungen hat das Zeuge folgende Pflichten:
a) zur angegebenen Zeit und Ort der Ladung zu erscheinen, sobald der Zeuge hierfür ordnungsgemäss geladen wurde, und sich dort zur Verfügung zu halten bis Befreiung;
b) bei Vernehmung durch eine Justizbehörde den Eid zu leisten;
c) den Anweisungen Folge zu leisten, die ihm rechtsmässig zur Form der Vernhemung gegeben wurden;
d) wahrheitsgemäss auf die ihm gestellten Fragen zu antworten.
2 – Der Zeuge ist nicht dazu verpflichtet, Auskunft auf solche Fragen zu geben, deren Beantwortung ihm selbst die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat verfolgt zu werden.
3 – Zur Entgegennhame von Zustellung kann der Zeugeseine Wohnanschrift, die Adresse seiner Arbeitsstelle oder eine andere Anschrift seiner Wahl angegen.
4 – Der Zeuge kann bei allen Vernehmungen in Begleitung eines Rechtsanwalts erscheinen, auch bei nicht öffentlichen Verhandlungen. Falls notwending, kann ihn dieser Rechtsanwalt über seine ihm zustehenden Rechte informieren, ohne in die Befragung einzugreifen.
5 – Nach den Bestimmungen der vorigen Absatzes darf ein Rechtsanwalt, der Verteidiger eines Beschuldigtens im Verfahren ist, keinen Zeugen begleiten.
[letzte Änderung durch Gesetz Nr. 48/2007]
Hindernis für Zeugenvernehmung
1 – Als Zeugen dürfen nicht aussagen:
a) der Beschuldigter und die Mitbeschuldigten im selben Verfahren, solange sie diese Eigenschaft bekleiden;
b) Personen, die als Nebenkläger auftreten – und zwar ab dem Zeitpunkt ihrer Bestellung;
c) der Privatkläger;
d) die Sachverständigen hinsichtlich der von ihnen erstellten Gutachten.
2 – Bei einer Abtrennung von Verfahren dürfen die Beschuldigten einer selbern Straftat oder einer verbundenen Straftat nur dann als Zeugen aussagen, wenn sie ausdrücklich zustimmen, obgleich sie bereits rechtskräftig verurteilt worden sind.
[letzte Änderung durch Gesetz Nr.48/2007]
Zeugnisverweigerungsrecht
1 – Folgenden Personen steht das Zeugnisverweigerungsrecht zu:
a) Kindern, Eltern, Geschwistern, Verwandten bis 2. Grades, Adoptivkindern, Adoptiveltern und dem Ehepartner des Beschuldigtens;
b) dem Ehepartner des Beschuldigtens, seinem Lebenspartner gleichen oder unterschiedlichen Geschlechts, auch wenn die Partnerschaft nicht mehr besteht – und zwar hinsichtlich von Sachverhalten, die sich während der Ehe oder des Zusammenlebens ereigneten.
2 – Die zuständige Behörde hat die in Absatz 1 genannten Personen darüber zu belehren, dass sie ihr Zeugnisverweigerungsrecht wahrnehmen können, anderenfalls ist die Aussage ungültig.
[letzte Änderung durch Gesetz Nr. 48/2007]
Berufsgeheimnis
1 – Den Geistlicher und Rechtsanwälten, sowie Ärtzten, Journalisten, Kreditinstitutmitgliedern und anderen Personen, die unter Berufsgeheimnis stehen sollen, ist es erlaubt über die ihnen betreffenden Tatsachen sich zu verweigern.
2 – Im Falle begründeter Zweifeln an der Verweigerungslegitimität sind die notwendigen Ermittlungen bei der zuständikeitgshalber Behörde durchgeführt. Wenn die Verweigerung als unbegründet angesehen ist, wird die betroffene Person bei der gerichtlichen Behörde oder bei dem Gericht vernommen.
3 – Das hohere Gericht – oder die Strafkammer, wenn es um DAS Oberste Gerichtshof (Supremo Tribunal de Justiça) handelt - kann das Aussagen mit begründetem Verstoss des Berufungsgeheimnis ordnen, namentlich wenn die Aussage für die Feststellung der Wahrheit, der Schwere des Verbrechens und der Schutz von Grundsätzen unbedingt ist. Diese Intervention ist bei dem Richter von Amts wegen oder auf Antrag geordnet.
4 – In Absätzen 2 und 3 vorgesehenden Fällen wird die Entscheidung der gerichtlichen Behörde oder des Gerichts getroffen, nachdem die in Zusammenhang mit dem Berufsgeheimnis vertretende Berufsstelle sich darüber geaussert hat .
5 – Die Vorschriften Absätzen 3 und 4 oben gelten nicht dem religiösen Geheimnis entsprechend.
[letzte Änderung durch Gesetz Nr. 48/2007]
Beamtengeheimnis
1 – Beamten ist unerlaubt Aussage über Tatsachen unter Geheimnis, wovon sie wegen ihres Amts kenntnis gehabt haben, zu geben.
2 – Die Vorschriften Artikel 135s, Abs. 2 und 3, gelten entsprechend.
[letzte Änderung durch Gesetz Nr. 59/98]
Staatsgeheimnis
1 – Zeugen ist es unerlaubt, Aussage über Tatsachen unter Staatsgeheimnis zu geben.
2 – Das in Absatz 1 oben genannte Staatsgeheimnis erfasst Tatsachen, deren Aufdeckung die innere und äussere Sicherheit des Portugiesischen Staats oder die verfassungsmässige Ordnung beeinträchtigen können, immerwenn diese Aufdeckung kein Verbrechen ist.
3 – Wenn der Zeuge sich auf das Staatsgeheimnis beruft, soll dies durch das Gesetz über das Staatsgeheimnis und durch das Rahmengesetz über das Informationssystem der Portugiesichen Republik geregelt sein.
[letzte Änderung durch Organisches Gesetz Nr. 2/2014]
Aussageregel
1 – Die Aussage ist ein persönliche Akt, der nie durch Bevollmächtigter getan ist.
2 – Den Zeugen dürfen keine suggestiven oder ungehörigen Fragen gemacht sein. Ausserdem, dürfen auch den Zeugen keine Fragen gemacht sein, die ihre Spontaneität und Aufrichtigkeit berühren.
3 – Die Zeugenaussage soll erstens die notwendigen Personalien der Zeuge, ihre verwandtschaftlichen Beziehungen mit dem Beschuldigten, dem Öpfer, dem Nebenkläger, dem Privatkläger und anderen Zeugen, sowie irgendeine wichtigen Umstände über Aussageglaubwürdigkeit, betreffen. Danach, gegebenenfalls, wird die Aussage unter Eid gemacht sein.
4 – Gegebenenfalls können die Zeugen den Zugang zu irgendeinen Verfahrensunterlagen, die sie betreffen, oder anderen beschlagnahmten Gegenständen haben.
5 – Wenn die Zeuge einen Gegenstand oder eine Urkunde als Beweismittel hervorbracht, ist dieses Beweismittel dem Verfahren beigefügt oder sichergestellt.
[letzte Änderung durch Gesetz Nr. 59/98]
Befreiungen, Vorrechte und besondere Schutzmassnahmen
1 – Alle gesetzlichen Befreiungen und Vorrechten betreffend den Aussagepflicht, sowie die Art und Platz der Aussage, gelten im Strafverfahren.
2 – Die Schutz der Zeugen und anderen Verfahrensakteuren wegen Drohung, Druck oder Einschüchterung insbesondere Terrorismus, Gewaltkriminalität und organisierte kriminalität ist durch besonderes Gesetz geregelt.
3 – Es gibt die Möglichkeit, ein zulässiges Kreuzverhör zu machen.
[letzte Änderung durch Gesetz Nr. 59/98]
(...)
BEWEIS DURCH URTERLAGEN
Artikel 164
Zulässigkeit
1 – Beweis durch Unterlagen ist zulässig, wenn es sich um eine Erklärung, ein Zeichen oder eine Bemerkung, schriftlich oder in anderer technischen Mittel, handelt.
2 – Der Beweis ist von Amts wegen oder auf Antrag hinzufügen. Keine Urterlage mit einer anonymen Erklärung ist zülassig, sofern der Unterlage kein Straftatbestand ist.
[letzte Änderung durch Gesetz Nr. 59/98]
(...)
MITTEL DER BEWEISAUFNAHME
II. ABSCHNITT
LEIBESVISITATIONEN UND DURCHSUCHUNGEN
Artikel 174
Voraussetzungen
1 – Gibt es Hinweise dafür, dass jemand zur Straftat in Beziehung stehende oder als Beweis geltende Gegenstände bei sich versteckt, wird eine Leibesvisitation angeordnet.
2 – Gibt es Hinweise dafür, dass sich die obengenannten Gegenstände, sowie der Beschuldigter oder irgendeine andere zuverhaftende Person an einem nicht öffentlich bestimmten Ort befinden, ist eine Durchsuchung anzuordnen.
3 – Leibesvisitationen und Durchsuchungen werden von der zuständigen Gerichtsbehörde genehmigt oder angeordnet sein, und die zuständige Gerichtsbehörde wird sie beaufsichtigen, wenn möglich.
4 – Die auf Abs. 3 oben genannte Anordnung wird bei sonstigter Nichtigkeit ebenfalls für die Höchstfrist von 30 Tagen gültig.
5 – Die auf Abs.3 genannten Leibesvisitationen und Durchsuchungen sind der Kriminalpolizei in folgenden Fällen vorbehalten:
a) bei Terrorismus, schwerer oder organisierter Kriminalität, wenn es Hinweise gibt, dass eine unmittelbare Strafhandlung vorliegt, die Leib und Leben gefährdet;
b) wenn die Verdächtigen ihre Zustimmung in irgendeiner Form, durch Unterlage usw,verlangen,
c) wenn die Verhaftung auf frischer Tat erfolgt, der eine Freiheitsstrafe entspricht.
6 – Im Falle Buchstabe a) des vorigen Absatzes wird die Durchführung der Massnahme bei sonstigter Nichtigkeit ebenfalls sofort dem Ermittlungsrichter gemeldet, der sie mit Gültigkeitserklärung versieht.
[letzte Änderung durch Gesetz Nr. 48/2007]
(...)
Durchsuchungsformalitäten
1 – Vor Durchführung der Durchsuchung, wird demjenigen, der diese Aufgabe erfüllt, unbeschadet von Artikel 174, Abs.5, eine Kopie des Beschlusses ausgehändigt, in dem bestätigt wird, dass er bei der Massnahme anwesend sein kann, sich begleiten oder von einer Person seines Vertrauens verteten lassen kann, die er sofort vorlegt.
2 – Sollte die in voriger Nummer genannte Person nicht anwesend sein, wird die Kopie, wann immer möglich einem Verwandten, Nachbarn, dem Hausmeister oder dem, der ihn vertritt, ausgehändigt.
3 – Gleichzeitig mit der Durchsuchung können Personen vor Ort durchsucht werden, wenn die die Durchsuchung leitende Person Grund hat anzunehmen, dass die Voraussetzungen von Artikel 174 Abs.1 erfüllt sind. Gleichfalls kann nach Artikel 173 vorgegangen werden.
[letzte Änderung durch Gesetz Nr. 59/98]
DIE SICHERSTELLUNGEN
Artikel 178
Gegenstände die beschlagnahmt wereden können und deren Voraussetzungen
1 – Beschlagnahmt werden Gegenstände, die zur Durchführung einer Straftat dienten oder dazu bestimmt waren, die Ergebnis, Gewinn, Preis oder Entschädigung darstellen sowie alle Gegenstände, die vom Täter am Tatort zurückgelassen wurden oder andere, die als Beweismittel dienen könnten.
2 – Die beschlagnahmten Gegenstände werden, falls möglich, dem Verfahren beigefügt. Andernfalls werden sie in die Obhut des Gerichtsbeamten gegeben, der dem Verfahren angehört oder dem im Verfahren benannten Treuhänder.
3 – Beschlagnahmen werden von der Gerichtsbehörde genehmigt, angeordnet oder für gültig erklärt.
4 – Die Organe der Kriminalpolizei können Beschlagnahmen während der Durchführung der Kontrollen oder Durchsuchungen vornehmen, oder wenn Eile geboten ist oder Verzögerungsgefahr, s. Artikle 249 Absaz 2, Buchstabe c).
5 – Die durch die Kriminalpolizei durchgeführten Beschlagnahmen unterliegen der Bewertung der Gerichtsbehörde in der Frist von zwei Stunden, im Höchstfall innerhalb von siebzig Stunden.
6 – Die Inhaber von Vermögensgüter oder Rechte, die beschlagnahmt wurden, können beim Ermittlungsrichter eine Änderung oder Widerrufung der Massnahme beantragen. Vorschriften des Artikels 68, Absatz.5, gelten entsprechen.
7 – Sollten die beschlagnahmten Vermögenswerte an den Staat fallen und nicht dem Beklagten gehören, befielht die Gerichtsbehörde die Anwesenheit des Interessierten und hört ihn an. Die Gerichtsbehörde sieht von der Anwesenheit des Interessierten ab, wenn seine Anwesenheit nicht möglich ist.
[letzte Änderung durch Gesetz Nr. 59/98]
(...)
ZWANGS- UND EIGENTUMSGEWÄHRLEISTUNGSMASSNAHMEN
II. TITEL
DIE ZWANGSMASSNAHMEN
IV. ABSCHNITT
DIE ZÜLASSIGE MASSNAHMEN
Artikel 196
Identitäts- und Wohnsitzerklärung
1 – Die Justizbehörden oder die Kriminalpolizeiorgane unterziehen jeden, der zum Beschuldigten erklärt wird, einer in dem Verfahren auferlegten Identitäts- und Wohnsitzerklärung, auch wenn er sich bereits gemäss dem Artikel 250 ausgewiesen hat.
2 – Um auf dem einfachen Postweg eine Zustellung zu erhalten, gibt der Beschuldigte gemäss dem Artikel 113, Absatz 1, Buchstabe c), seinen Wohnsitz, seinen Arbeitsplatz oder eine sonstige Anschrift seiner Wahl an.
3 – Aus der Erklärung muss hervorgehen, dass ihm kenntnis gegeben wurde:
a) über die Verpflichtung, vor der zuständigen Behörde zu erscheinen oder ihr zur Verfügung zu stehen, wenn er dazu gesetzmässig verpflichtet oder darüber unterrichtet ist;
b) über die Verpflichtung, den Wohnsitz nicht zu verändern, oder sich von ihm nicht länger als 5 Tage zu entfernen, ohne vorher den neuen Wohnsitz oder Aufenthaltsort mitzuteilen;
c) weitere im Empfang Vorladungen an die in Absatz 2 angegebene Adresse geschickt werden, es sei denn, dass der Beschuldigte durch einen Antrag eine andere mitteilt, den er per Einschreiben mit der Post an die Gerichtsgeschäftsstelle, wo sich zu dem Zeitpunkt die Akten befinden, geschickt oder dort abgegeben hat;
d) dass die Nichteinhaltung dessen, was in den vorigen Absätzen aufgeführt ist, seine Vertretung durch einen Verteidiger bei allen Verfahrenshandlungen rechtsfertigt, an denen er berechtigt oder verpflichtet ist anwesend zu sein, ebenso die Durchführung der Gerichtsverhandlung in seiner Abwesenheit gemäss Artikel 333 rechtfertigt;
e) dass, im Falle einer Verurteilung wird die Identitäts- und Wohnsitzerklärung nur durch Beendigung der Strafe ausgelöst.
4 – Die Anwendung der in diesem Artikel aufgefürhten Massnahme ist immer mit jeglicher anderen aus dem vorliegenden Gesetzbuch vereinbar.
[letzte Änderung durch Gesetz Nr. 20/2013]
(...)
BEZIEHUNGEN ZU AUSLÄNDISCHEN BEHÖRDEN UND INTERNATIONALEN GERICHTLICHEN STELLEN
I. TITEL
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
(...)
Rechtshilfeersuchen an ausländlischen Behörden
1 – Unbeschadet die auf Artikel 229 entstehenden Vorschriften die an die ausländischen Behörden gerichteten Rechtshilfeersuchen sind für weitere Sendung an die Staatsanwaltchaft auszuhändigen.
2 – Die an die ausländischen Behörden gerichteten Rechtshilfeersuchen werden nur ausgestellt sein, wenn die zuständige gerichtliche Behörde es betrachtet, sie als Beweis von wesentlicher Bedeutung für den Staatsanwalt oder der Verteidigung sind.
[letzte Änderung durch Gesetz Nr. 59/98]
(...)
VI. BUCH
DIE VORLÄUFIGE VERFAHRENSSTADIEN
II. TITEL
DAS ERMITTLUNGSVERFAHREN
I. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
(...)
Artikel 263
Ermittlungsführung
1 – Die Ermittlungsführung fällt unter die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft, die von den Kriminalpolizeiorganen unterstützt ist.
2 – Für die Zwecke des vorstehenden Absatzes wirken die Kriminalpolizeiorgane unter der direkten Kontrolle der Staatsanwaltschaft und ihrer funktionalen Abhängigkeit.
[letzte Änderung durch Gesetz Nr. 59/98]
(...)
DIE ERMITTLUNGSAKTEN
(...)
Erste Vernehmung und Mitteilung an den Beschuldigten
1 – Wenn gegen eine bestimmte Person bei Bestehen eines begründeten Verdacts hinsichtlich des Begehens einer Straftat eine Ermittlung geführt ist, muss sier als Beschuldigter vernommen werden, es sei denn, dass es nicht möglich ist, sie vorzuladen.
2 – Wenn die Staatsanwaltschaft die Vernehmung , das Kreuzverhör oder die Gegenüberstellung eines Beschuldigtens durchführen wird, an der dieser dabei sein muss, teilt sie ihm mindestens 24 Stunden vorher den Tag, die Stunde und den Ort der Massnahme mit.
3 – Die in dem vorangegangenen Absatz gennante Vorlauffrist:
a) ist immer fakultativ, wenn der Beschuldigter inhaftiert ist;
b) erfolgt nicht bei der in Artikel 143 vorgesehenen Vernehmung oder in besonders dringenden Fällen, wenn es einen berechtigten Grund gibt für die Befürchtung, dass die Verzögerung sich nachteilig auf die Sicherung von Beweismitteln auswirken kann, oder wenn der Beschuldigte darauf verzichtet.
4 – Wenn es einen Verteidiger gibt, wird er von dieser Massnahme mindestens 24 Stunden vorher unterrichtet, ausgenommen in den F¨llen, die unter dem Buchstaben b) des vorangegangenen Absatzes aufgeführt sind.
[letzte Änderung durch Gesetz Nr. 59/98]
(...)
ABSCHLUSS DES ERMITTLUNGSVERFAHREN
(...)
Artikel 283
Anklageerhebung bei der Staatsanwaltschft
1 – Falls während der Ermittlung genügend Beweis gesammelt worden ist, das einen Straftat und dem entsprechenden Täter unterstützt, soll eine Anklage bei der Staatsanwaltschaft binnen einer Frist von 10 Tagen erhoben sein.
2 – Das Beweis ist als ausreichend betrachtet, immerwenn es eine vernünftigte Möglichkeit darstellt, dass der Beschuldigter deswegens mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung verurteilt werden kann.
3 – Vorbehaltlich der Nichtigkeit, umfasst das Anklageschrift:
a) die Aussagen über die Identifizierung des Angeklagten;
b) die Darstellung der Tatsachen, die die Anwendung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung unterstützen, einschliesslich – falls möglich – Ort und Zeit des Verbrechens, Gründe dafür, Grad der Tätersbeteiligung und irgendeine Umstände, die für die Festsetzung des Strafmasses einschlägig sind;
c) Angabe der anwendbaren Rechtsvorschriften;
d) die Liste mit 20 Zeugen maximal und den entsprechenden Identifizierungen, mit Angabe wieviele Zeugen sich über die auf Artikel 128, Absatz 2, erwähnten Tatsachen äussern sollen;
e) Angabe von Sachverständigen und technischen Berater, die bei Urteilssitzung gehört sein werden, mit deren Identifizierung;
f) Angabe von anderen Beweisen, die hervorzubringen oder zu antragen sind;
g) Datum und Unterschrift.
4 – Im Falle eines Zusammenhangs stehender Verfahren, wird nur eine Anklage erhoben.
5 – Die Vorschriften Artikles 277, Absatz 3, gelten entsprechend. Falls die Zustellungen sich als unwirksam erwiesen, wird das Verfahren weitergefürht sein.
6 – Die obengennanten Zustellungen sind persönlich oder durch Einschreibebrief, es sei denn der Beschuldigter und der Nebenkläger haben ihre Wohn- oder Geschäftsadresse an der Polizei- oder Gerichtsbehörde, die das Auskünftprotokoll erarbeitet oder sie im Rahmen des Ermittlungs- oder Prüfverfahrens gehört hat, mitgeteilt. In diesem Fall werden sie durch einfache Brief zugestellt sein gemäss Artikels 113, Absatz 1, Buchstabe c).
7 – Die auf Absatz 3-d) hieroben vorgesehende Anzahl der Zeugen darf überschreiten sein, da dies erforderlich für die Entdeckung der materiellen Wahrheit ist, namentlich wenn irgendein der auf Artikel 215, Absatz 2, erwähnten Verbrechen begangen worden ist oder es um ein ausserordentlich komplexen Verfahren handelt augrund der grossen Anzahl von Beschuldigten oder der hoch organisierten Art des Verbrechens.
[letzte Änderung durch Gesetz Nr. 59/98]
(...)
DAS ZWISCHENVERFAHREN
I. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 286
Zweck und Umfang des Zwischenverfahrens
1 – Während das Zwischenverfahren entscheidet das Gericht darüber, ob das Verfahren bei dem Urteilsgericht zu entscheiden oder einzustellen ist.
2 – Das Zwischenverfahren ist fakultativ.
3 – Den besonderen Verfahrensarten gleicht kein Zwischenverfahren ab.
[letzte Änderung durch Gesetz Nr. 59/98]
Antrag auf Zwischenverfahrenseröffnung
1 – Das Zwischenverfahren kann binnen einer Frist von 20 Tagen ab von der Zustellung oder der Einstellung beantragt sein:
a) bei dem Angeklaten über Tatsachen betreffend die, die Staatanwaltschaft oder der Nebenkläger - im Falle ein von Nebenklage abhängiges Verfahren – Anklage erhoben hat; oder
b) bei dem Nebenkläger - im Falle ein von Privatklage unabhängiges Verfahren - über Tatsachen betreffend die, die Staatsanwaltschaft keine Anklage erhoben hat.
2 – Dem Antrag entsprechen keine besondere Formalitäten, aber darin soll die tatsächliche und die rechtliche Begründung für die Nichteinverstimmung mit der Anklageerhebung oder ihrer Einstellung ausdrücklich sein; gegebenenfalls, soll auch der Antragsteller es darin hinweisen, welche Zwischenverfarhensschritte, er dem Richter antragen will, sowie Beweisaufnahme, die bei der Untersuchung nicht in Betracht gekommen sind, und Tatbestand, die durch Schritten und Beweisaufnahme zu erprüfen sind. Dem Nebenklägersantrag gelten die Vorschriften Artikels 283, Absatz 2, Buchstäbe b) und c) entsprechen. Zwanzig Zeugen ist die erlaubte Höchstgrenze.
3 – Der Antrag kann nur züruckgeworfen sein. weil es unangebracht worden ist, wegen dem Richtersunzuständigkeit oder rechtlicher Unzulässigkeit des Zwischenverfahrens.
4 – Der Verteidiger des Angeklagtens wird beim dem Richter auf dem Zwischenverfahrenseröffnungsbeschluss ernennt sein, falls der Angeklagter ein Rechstanwalt nicht erwählt hat oder ihm noch kein Verteidiger ernannt worden ist.
5 – Der Staatsanwaltschaft, dem Nebenkläger, dem Angeklagten und seinem Verteidiger wird der Zwischenverfahrenseröffnungsbeschluss zugestellt sein.
6 – Die Vorschriften Artikels 113, Absatz 13, gelten entsprechend.
[letzte Änderung durch Gesetz Nr. 20/2013]
Zwischenverfarhensführung
1 – Die Zwischenverfahrensführung fällt unter die Zuständigkeit des Untersuchungsrichters, der von den Kriminalpolizeiorganen unterstützt ist
2 – Dem Untersuchungsrichter gelten die Zuständigkeitsregeln betreffend das Gericht entsprechend entsprechend.
3 – Wenn das Oberste Gerichtshof («Supremo tribunal de Justiça») oder das Berufungsgericht zuständig ist, das Zwischenverfahren einzuführen, so wird der Auftragsrichter durch Auslosung aus den Richtern der Kammer ausgewählt. Ihm wird es gesperrt, in irgendeinen nachfolgenden Verfahrensschritten Teil zu nehmen.
4 – Der Richter macht unabhängige Untersuchungen mit Rücksicht auf dem in dem Antrag auf Zwischenverfahrenseröffnung erwähnten Hinweis, wie in Absatz 2 roben festgelegt.
[letzte Änderung durch Gesetz Nr. 48/2007]
Zwischenverfahrensinhalt
1 – Das Zwischenverfahren ist durch alle bei dem Richter geordneten Zwischenverfahrenschritte gebildet, einschliesslich durch eine mündliche und widersprüchliche Verhandlung, in der der Staatsanwalt, der Angeklagter, der Verteidiger, der Nebenkläger und seines Rechtsanwalts teilnehmen können. Den Privatklägern wird diese Teilnahme nicht erlaubt.
2 – Dem Staatsanwalt, dem Angeklagten, dem Verteidiger, dem Nebenkläger und sein Rechtsanwalt wird es erlaubt, an den Zwischenverfahrensschritten, die sie selbst beantragt haben, teilzunehmen und Auskunftsersuchen zu machen oder irgendeine für die Entdeckung der Wahrheit nötwendige Fragen zu stellen.
[letzte Änderung durch Gesetz Nr. 48/2007]